Mediationsordnung
Die Olper Mediatoren/DGAD mbH bieten eine Dienstleistung für die außergerichtliche Streitbeilegung von Konflikten mit persönlichem / wirtschaftlichem und/oder technischem Hintergrund an. Es können unterschiedliche Verfahren zur Anwendung kommen.
Ist oder wird zwischen den Parteien die Durchführung einer Mediation vereinbart, so gelten die nachstehenden Regeln in der Fassung, die zu Beginn dieses Verfahrens gültig sind.
- Sieht eine Vertragsklausel die Durchführung eines Mediationsverfahrens nach der Mediationsordnung der Olper Mediatoren vor, oder vereinbaren die Parteien eines Streitfalles die Durchführung eines Mediationsverfahrens nach der Mediationsordnung der Olper Mediatoren, so gelten die nachstehenden Regeln, sofern die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbaren.
- Keine der Parteien muss einer deutschen Kammer (IHK/HWK) oder einer Gewerkschaft oder politischen Partei oder sonstiges Organisation angehören.
- Die Vereinbarung der Parteien zur Anwendung der Mediationsordnung der Olper Mediatoren ist formlos möglich. Sie sollte jedoch immer schriftlich erfolgen.
- Das Verfahren ist nicht öffentlich.
- Das Mediationsverfahren wird durch Antrag einer Partei bei den Olper Mediatoren eingeleitet. Der Antrag muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen und ist an die nachfolgende Adresse zu richten:
Olper Mediatoren /DGAD mbH
An den Klippen 5 – 57462 Olpe
Telefon : 02761-2514
E-Mail : Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! / Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! / Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! - Das Mediationsverfahren beginnt, wenn die Voraussetzungen des §2(1) vorliegen und der vereinbarte Kostenvorschuss §8 Abs.(2) eingezahlt worden ist. Im Einzelfall kann auf einen Kostenvorschuss verzichtet werden.
- Unverzüglich nach Eingang des Mediationsantrages übersenden die Olper Mediatoren/DGAD mbH eine Bestätigung mit den Namen der Mediatoren die den Vorgang bearbeiten.
- Der Mediator ist zur Neutralität verpflichtet. Es ist dem Mediator untersagt, eine der Parteien wegen des Gegenstandes des Mediationsverfahrens auf irgend eine Weise zu vertreten oder zu beraten. Dies gilt auch für den Fall der Erfolglosigkeit des Mediationsverfahrens.
- Als Mediator ist ausgeschlossen, wer eine der Parteien vor Beginn des Verfahrens in derselben Angelegenheit beraten oder vertreten hat.
- Der Mediator sollte während des Mediationsverfahrens mit keiner der Parteien in geschäftlicher Verbindung stehen. Dies gilt nicht, wenn die Parteien sich nach Offenlegung ausdrücklich mit der Person des Mediators einverstanden erklären.
Der Mediator informiert die Parteien über den Ablauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten. Er besitzt keine Entscheidungskompetenz. Er fördert als neutraler Vermittler die Suche nach interessengerechten Einigungsmöglichkeiten. Der Mediator kann den Parteien mündliche oder schriftliche Einigungsempfehlungen unterbreiten.
- Der Mediator bestimmt den Ablauf des weiteren Verfahrens. Er stellt eine zügige Terminierung sicher. Die Mediationssitzungen finden grundsätzlich am vereinbarten Sitz statt. Auf Wunsch stellen die Olper Mediatoren gegen Kostenerstattung geeignete Räume für die Mediationssitzung zur Verfügung.
- Der Mediator leitet die Mediationssitzung und achtet auf die Einhaltung der Regeln des Mediationsverfahrens. Er gibt allen Parteien ausreichend Gelegenheit, ihre Standpunkte klar zu stellen. Jede Partei kann bis zu einer Einigung im Mediationsverfahren ihre Sachverhaltsschilderung ergänzen. Der Mediator kann jederzeit anregen, dass die Parteien zusätzliche Informationen oder Schriftstücke zur Verfügung stellen.
- Während der Mediation ist der Mediator berechtigt, mit jeder Partei allein Gespräche zu führen (Einzelgespräche). Die übrigen Parteien sind vorab darüber zu informieren. Die Einzelgespräche haben zu unterbleiben, wenn eine Partei vor dem ersten Einzelgespräch widerspricht. Im Rahmen von Einzelgesprächen bekannt gewordene Sachverhalte hat der Mediator auf Verlangen der Parteien auch gegenüber den anderen Beteiligten des Mediationsverfahrens vertraulich zu behandeln. Dasselbe gilt für sonstige Informationen oder Unterlagen, die dem Mediator von einer Partei mit der Auflage überlassen worden sind, diese vertraulich zu behandeln.
- Sofern notwendig, darf der Mediator den Rat von Sachverständigen einholen, vor-ausgesetzt, dass die Parteien dem zustimmen und die Kosten übernehmen.
- Der Mediator kann, sofern notwendig, einen Ortstermin durchführen und den Streitgegenstand in Augenschein nehmen.
- Die Parteien bzw. ihre gesetzlichen Vertreter sind zum persönlichen Erscheinen in den Mediationssitzungen verpflichtet. Ausnahmsweise kann ein mit der Sache Vertrauter und mit umfassender Entscheidungs- und Abschlussbefugnis ausgestatteter Bevollmächtigter die Parteien in der Mediationsverhandlung vertreten. Die Befugnis ist durch eine besondere schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Die Parteien, ihre Vertreter sowie der Mediator verpflichten sich, den Inhalt, der in der Mediation offen gelegten Informationen vertraulich zu behandeln, insbesondere diese nicht in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen anderen Beteiligten zu verwenden. Davon ausgenommen sind Informationen, die ein Beteiligter außerhalb der Mediation eigenständig erlangt hat oder erlangen könnte. Der Mediator verpflichtet sich darüber hinaus, Informationen, die nur ihm im Vertrauen von einem Beteiligten zugänglich gemacht wurden, entsprechend vertraulich zu behandeln. In einem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren wird kein Beteiligter einen anderen Beteiligten als Zeugen über Inhalte des Mediationsverfahrens benennen. Entstehende Beweisanträge sind unzulässig. Alle Beteiligten verpflichten sich, von eventuell ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch zu machen. Die Vertraulichkeit ist auch nach Beendigung des Mediationsverfahrens zu wahren. Abweichende Vereinbarungen hiervon sind mit Einwilligung aller Parteien zulässig.
- Dritte dürfen zu dem Verfahren nur hinzugezogen werden, wenn sie sich in gleicher Weise wie die Parteien zur Vertraulichkeit verpflichten. Abweichende Vereinbarungen der Parteien sind zulässig.
- Jede der Parteien kann verlangen, dass die Verpflichtung zur Vertraulichkeit über das Mediationsverfahren in schriftlicher Form aufgenommen wird. Vereinbarungen über Vertragsstrafen bei Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot sind grundsätzlich zulässig.
- Ein gemeinsames Protokoll über die Durchführung des Mediationsverfahrens wird nicht erstellt.
- Die Parteien haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Akte des Mediators.
Das Mediationsverfahren wird beendet wenn:
- Durch Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen den Parteien über den Streitfall insgesamt oder über einzelne Bestandteile des Streitfalles, sofern eine der Parteien der Auffassung ist, dass über die restlichen Bestandteile des Streitfalles eine Einigung nicht erzielt werden kann;
- durch Zugang einer Erklärung einer am Verfahren beteiligten Person, gegen-über der oder den anderen Parteien und dem Mediator, mit sofortiger Wirkung das Mediationsverfahren beenden zu wollen;
- durch die Erklärung des Mediators gegenüber den Parteien, dass er aus bestimmten von ihm – unter Beachtung der Vertraulichkeit – anzugebenden Gründen das Mediationsverfahren als gescheitert betrachtet, weil er es für unwahrscheinlich hält, dass seine weiteren Bemühungen zur Beilegung des Streitfalles führen werden;
- wenn die Parteien binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung der Mediationsstelle das Verfahrensentgelt ganz oder teilweise nicht leisten und die Olper Mediatoren/DGAD mbH das Mediationsverfahren gegenüber den Parteien als beendet erklären.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beendigung des Mediationsverfahrens ist im Falle von Ziffer 1 der Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung und in den übrigen Fällen der Tag des Zugangs der jeweiligen Beendigungserklärung bei den Parteien; bei mehren Parteien ist der spätere Zugangszeitpunkt maßgeblich.
Wird eine Einigung zwischen den Parteien während einer gemeinsamen Sitzung erzielt, ist die Einigung noch im Verlauf der Sitzung, zumindest in Grundzügen festzuhalten und von den Parteien zu unterzeichnen. Im Anschluss daran ist sie von den Parteien gegebenenfalls unter Mithilfe des Mediators innerhalb angemessener Frist zu formulieren. Im übrigen gilt eine Vereinbarung erst mit ihrer schriftlichen Niederlegung und Unterzeichnung durch sämtliche Parteien als Zustande gekommen.
Zu den Kosten des Mediationsverfahrens gehören :
- Das Verfahrensentgelt, die Auslagen, (Porto und Schreibgebühren) evtl. Raummiete, Getränke usw.
- Das Honorar des/der Mediatoren, zuzüglich Auslagen, Fahrtkosten, in der Regel werden sog. Stundensätze vereinbart, diese sind grundsätzlich auf volle Stunden aufzurunden und werden auch so abgerechnet.
- Die Parteien/Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für die Kosten des Mediationsverfahrens (z. B. Verfahrensentgelt, Honorar und Auslagen des Mediators, Sachverständigenkosten) usw.
- Eine Haftung der Olper Mediatoren/DGAD mbH ist ausgeschlossen.
Durch Ihr Einverständnis mit dem Mediationsverfahren verzichten die Parteien, soweit zulässig, gegenseitig bei gleichzeitiger Annahme des Verzichts auf die Einrede der Verjährung in der Weise, dass der Lauf gesetzlicher und vertraglicher Verjährungs- und/oder Ausschlussfristen in Bezug auf den Gegenstand des Mediationsverfahrens gehemmt wird. Die Hemmung gilt vom Zeitpunkt des Beginns des Mediationsverfahrens an bis einen Monat nach Beendigung des Mediationsverfahrens.
- Die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren für einen bestimmten Zeitabschnitt ruht. Dies hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Danach kann das Verfahren wieder aufgenommen werden. Der/die Mediatoren setzen dann Ihre Tätigkeit fort.
Änderungen an der Mediationsordnung vorbehalten.
Olpe, im Mai 2018